Vereinssatzung
Kampfsportfreunde Düsseldorf e.V.
Vereinssatzung
Abschnitte:
§1 Name und Sitz
§2 Zweck des Vereins
§3 Der Vorstand
§4 Die Vereinsmitglieder
§5 Aufnahmeverfahren, Austritt, Ausschlussverfahren
§6 Die Mitgliederversammlung
§7 Die Vereinsfinanzen
§8 Veröffentlichungen des Vorstandes
§9 Beitritt zu Verbänden
§10 Satzungsänderungen
§11 Auflösung des Vereins
§12 Gründungsmitglieder
§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen Kampfsportfreunde Düsseldorf e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Pflege von asiatischen, europäischen und brasilianischen Kampfsportarten. Eingeschlossen sind auch die Pflege, Verbreitung und Erweiterung traditioneller europäischer Ringsportarten, insbesondere des Pankration.
Der Verein widmet sich in der Ausbildung, der Praxis und der Außendarstellung des Amateurboxens - olympischen Boxens – als Wettkampf- und Breitensport. Er macht das olympische Boxen jedem Interessenten, ungeachtet seiner Herkunft, zugänglich und widmet sich insbesondere der Förderung des Nachwuchses.
Der Verein widmet sich der Ausbildung, der Praxis und der Außendarstellung des Muay Thai (Thaiboxen) und des Karate.
Er führt Seminare durch und ermöglicht Trainingsveranstaltungen und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Kampfkünste, organisiert und beteiligt sich an nationalen und internationalen Wettkämpfen. Er fördert den internationalen Sportaustausch.
Besonderes Anliegen der Kampfsportfreunde Düsseldorf ist die Jugendarbeit und die Förderung des sportlichen Nachwuchses. Der Verein erkennt die Jugendordnung des Landessportbundes NRW vollumfänglich an und unterwirft sich ihr.
2. Der Verein pflegt den Kampfsport von seiner gesundheits-, kultur-, und erziehungsfördernden Seit her. Der Verein entfalten sportliche und sportkulturelle Aktivitäten zum Zwecke der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der Menschen, insbesondere Jugendlicher. Er pflegt das friedliche Miteinander von Menschen unterschiedlicher Herkunft sowohl im Rahmen sportlichen Veranstaltungen als auch in ihrem sozialen Umfeld.
3. Der Verein lehnt jegliche Form von rassenideologischer, sexistischer, kultureller oder religiöser Diskriminierung ab.
4. Der Verein erstrebt die Eintragung ins Vereinsregister und die offizielle Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit.
§3 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Vereinsmitglieder mit folgenden Funktionen:
1.1 Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
1.2 Erweiterter Vorstand
a) Schatzmeister
b) Schriftführer
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
3. Der gesamte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt jedoch im Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied mit einem Ergänzungsmandat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
4. Eine Wiederwahl zum Vorstand ist möglich.
5. Vorstandsmitglieder müssen volljährige Vereinsmitglieder sein. Jedes volljährige Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung zum Vorstand kandidieren.
6. Der Schatzmeister überwacht die Vereinsfinanzen und berichtet über den Stand und Verwendung des Vereinsvermögens gegenüber der Mitgliederversammlung.
7. Der Schriftführer gewährleistet die Aufbewahrung der Vereinsakten einschließlich der Mitgliedslisten. Er sorgt für die vereinsinternen Veröffentlichung von vereinsrelevanten Nachrichten.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie in einer für alle Vereinsmitglieder zugänglichen Veröffentlichungsplattform.
9. Der Vorstand legt eine Beitragsordnung für die Mitglieder fest.
§4 Die Vereinsmitglieder
1. Der Verein hat
a) sportlich aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
2. Minderjährige ab 16 Jahre können Vereinsmitglieder sein. Sie müssen dazu das Einverständnis des gesetzlichen Vormundes vorlegen.
3. Jedes Mitglied kann Anträge zu vereinsrelevanten Themen an den Vorstand stellen. Der Vorstand verarbeitet die Anträge unter Berücksichtigung der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Jedes Vereinsmitglied ist dazu verpflichtet die Vereinsbeträge zu zahlen, wie sie vom Vorstand festgelegt wurden.
§5 Aufnahmeverfahren, Austritt, Ausschlussverfahren
1. Aufnahmeverfahren
Eine Aufnahme eines neuen Mitglieds wird von einem Mitglied vorgeschlagen. Der Vorstand macht den Antrag vereinsintern bekannt. Wenn innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung des Aufnahmeantrags kein Einspruch seitens eines Vereinsmitgliedes erhoben wird, entscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag. Im Falle eines Einspruchs gegen die Aufnahme kann der Vorstand den Antrag ablehnen oder die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann das vorgeschlagene Mitglied den Anwärter auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag.
2. Ausschlussverfahren
Der Vorstand kann bei Verstößen gegen die Satzung die Mitgliedsrechte eines Vereinsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussetzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss des betreffenden Mitglieds oder die Wiederherstellung seiner Rechte als Vereinsmitglied.
3. Ausschlussgründe
Ausschlussgrund ist der trotz Ermahnung durch den Vorstand wiederholte Verstoß gegen die Vereinssatzung. Insbesondere Verstöße gegen die von den Trainern erlassenen Sicherheitsvorschriften bei der Ausübung vom Sport oder ein allgemeines Verhalten, das dem Ansehen des Vereins im Sinne seiner Satzung schädigt, sind Ausschlussgründe.
§6 Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von vier Wochen auf einer jedem Vereinsmitglied ständig zugänglichen Plattform veröffentlicht werden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
3. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und ernennt der Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und Schriftführer unterschrieben und in den Vereinsakten aufbewahrt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, mit Ausnahme der in dieser Satzung vorgesehenen Sonderfälle.
6. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung, unabhängig von der Art seiner Mitgliedschaft.
7. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
§7 Die Vereinsfinanzen
1. Die Vereinsfinanzen und das Vereinsvermögen werden nur zu rein gemeinnützigen Zwecken eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
2. Honorarzahlungen für Tätigkeiten, die im Rahmen der Vereinszwecke ausgeübt werden, etwa für Trainerleistungen, sind möglich, insofern sie in ihrer Natur, in ihrer Häufigkeit und in ihrer Höhe mit der Gemeinnützigkeit des Vereins im Einklang stehen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf den Deutschen Sportbund zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§8 Veröffentlichung des Vorstands
1. Der Vorstand gibt auf der Mitgliederversammlung allgemein bekannt, auf welcher Plattform die regulären Bekanntmachungen des Vortandes veröffentlich werden. Diese Plattform kann eine allen Mitgliedern sichtbare Anschlagtafel, ein allen bekannten Mitteilungsblatt oder ein allgemein bekannter Internetauftritt des Vereins sein.
2. Der Schriftführer sorgt dafür, dass jedes Vereinsmitglied jederzeit leichten Zugang zu den satzungsrelevanten Veröffentlichungen des Vereins erhält.
§9 Beitritt zu Verbänden
Der Vorstand kann den Beitritt des Vereins zu Sportverbänden oder sonstigen mit der Vereinssatzung vereinbaren Verbänden beschließen und durchführen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen rückgängig machen.
§10 Satzungsveränderung
1. Nur die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen beschließen.
2. Eine Satzungsänderung kann nur dann auf der Mitgliederversammlung beantragt werden, wenn der Tagespunkt „Satzungsänderung“ bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
3. Die Annahme einer Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Nur die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen.
2. Die Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.
3. Der Verein wird mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aufgelöst.
§12 Gründungsmitglieder
a) lesbarer vollständiger Name
b) vollständige Adresse mit Postleitzahl
c) amtsfähige Unterschrift
Düsseldorf, 02.05.2014